Allgemeine Geschäftsbedingungen der Additive Elements GmbH
- Geltungsbereich
1.1 Auf Lieferungen und Leistungen der Additive Elements GmbH finden ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung.
1.2 Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber ein Vertragsangebot oder eine Auftragserteilung unter Zugrundelegung eigener, abweichender Geschäftsbedingungen unterbreitet. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, denen Additive Elements GmbH nicht ausdrücklich zugestimmt hat, werden auch ohne ausdrückliche Zurückweisung in keinem Fall zum Vertragsinhalt.
- Vertragsabschluss, Vertragsinhalt
2.1 Ein Auftrag gilt erst dann als rechtsverbindlich erteilt, wenn er von Additive Elements GmbH schriftlich bestätigt worden ist.
2.2 Für den Vertragsinhalt sind allein maßgeblich das von Additive Elements GmbH unterbreitete Angebot und die Auftragsbestätigung von Additive Elements GmbH. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch Additive Elements GmbH verbindlich, es sei denn, sie wurden mit einem vertretungsberechtigten Mitarbeiter von Additive Elements GmbH abgesprochen.
2.3 Etwa zum Angebot gehörige Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, etc.) und darin oder im Angebot enthaltene technische Daten (Gewichtsangaben, Maßangaben etc.) sowie Bezugnahmen auf betriebliche oder überbetriebliche Normen und Muster (DIN-Normen etc.) sind nur annähernd maßgebend und stellen – falls keine ausdrückliche Zusicherung erfolgte – keine zugesicherte Eigenschaft dar.
2.4 An Zeichnungen, Entwürfen, Beschreibungen und ähnlichen Unterlagen behält sich Additive Elements GmbH das Eigentums- und Urheberrecht vor. Ohne schriftliche Einwilligung von Additive Elements GmbH dürfen diese Unterlagen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen von Additive Elements GmbH sind diese Unterlagen unverzüglich zurückzugeben.
- Preise, Zahlungsbedingungen
3.1 Allein maßgebend sind die im Angebot genannten €-Preise zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen Höhe. Die Preise gelten ab Betriebsstätte Additive Elements GmbH einschließlich etwa anfallender Verpackungskosten. Versandkosten und sonstige Nebenkosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
3.2 Zahlungen sind binnen spätestens 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu leisten. Eine Verlängerung der Zahlungsfrist ist nur nach 2.2 geltend. Eine eventuelle Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt ausschließlich zahlungshalber; Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt der Auftraggeber.
3.3 Ergeben sich nach Auftragserteilung berechtigte Zweifel an der unbedingten Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers, haben diese eine sofortige Fälligkeit sämtlicher Forderungen von Additive Elements GmbH gegen den Auftraggeber zur Folge. Darüber hinaus ist Additive Elements GmbH berechtigt, Sicherheitsleistungen zu verlangen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
- Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Abtretung
4.1 Der Auftraggeber kann nur aus demselben Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Darüber hinaus sind im kaufmännischen Verkehr sämtliche Zurückbehaltungsrechte – gleich aus welchem Rechtsverhältnis – gegenüber Additive Elements GmbH ausgeschlossen.
4.2 Der Auftraggeber ist nur mit von Additive Elements GmbH anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zur Aufrechnung gegenüber Additive Elements GmbH berechtigt.
4.3 Die Rechte des Auftraggebers sind nur mit Zustimmung von Additive Elements GmbH abtretbar.
- Verzug, Unmöglichkeit
5.1 Ist eine Frist für die Durchführung des Auftrages durch Additive Elements GmbH vereinbart, so beginnt diese mit Zugang der Auftragsbestätigung durch Additive Elements GmbH, nicht jedoch vor Eingang sämtlicher vom Auftraggeber für die Auftragsabwicklung zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder sonstigen Informationen.
5.2 Soweit Additive Elements GmbH durch besondere Umstände wie Energiemangel, Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrungen, unvorhergesehene technische Schwierigkeiten oder sonstige Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen, die außerhalb des Verantwortungsbereiches der Additive Elements GmbH liegen und die nachweislich erheblichen Einfluß auf die Erfüllung der Leistungspflicht von Additive Elements GmbH haben, an der rechtzeitigen Vertragserfüllung gehindert wird, verlängert sich die Frist für die Durchführung des Auftrages um den jeweiligen Zeitraum zwischen Entstehung und Behebung des Hindernisses. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Lieferanten oder Subunternehmern von Additive Elements GmbH eintreten.
5.3 Hat Additive Elements GmbH die Nichteinhaltung der Frist für die Durchführung des Auftrages in nur leicht fahrlässiger Weise zu vertreten, so ist der Auftraggeber berechtigt, entweder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz bis zu einer Höhe von maximal 0,5% der vertraglichen Vergütung von Additive Elements GmbH je Woche, insgesamt höchstens 5% der vertraglichen Vergütung, zu verlangen; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. In gleicher Weise sind die Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz bis zu einer Höhe von maximal 5% der vertraglichen Vergütungen von Additive Elements GmbH je Schadensfall begrenzt, wenn Additive Elements GmbH die geschuldete Leistung ganz oder teilweise unmöglich wird und Additive Elements GmbH dies in Folge nur leichter Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
- Gefahrübergang
Leistungs- und Vergütungsgefahr gehen spätestens mit dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, zu dem der Vertragsgegenstand bzw. Teillieferungen die einzelnen Teile des Vertragsgegenstandes die Betriebsstätte von Additive Elements GmbH verlassen.
- Gewährleistung
7.1 Im Hinblick darauf, dass generative Prototypenfertigung zum derzeitigen Stand der Technik nicht immer die Genauigkeit der konventionellen Fertigungsmethoden erreichen kann, kann die Mangelhaftigkeit eines von Additive Elements GmbH generativ gefertigten Prototyps/Produktes wegen Nichteinhaltung verbindlicher Maß- oder Gewichtsvorgaben allenfalls dann in Betracht kommen, wenn in erheblichem Umfang von dem abgewichen worden ist, was nach dem Stand der Technik der generativen Prototypenfertigung hätte eingehalten werden können.
7.2 Bei den auftragsgegenständlichen Produkten handelt es sich um Prototypen, die der Veranschaulichung und zu Versuchszwecken dienen, jedoch nicht – soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Zusicherung erfolgt – den an Serienprodukten zu stellenden qualitativen Anforderungen gerecht werden können.
7.3 Soweit Additive Elements GmbH im Rahmen der Auftragsdurchführung Daten, insbesondere 3D-Daten, dem Auftraggeber zur Verfügung stellt, haftet Additive Elements GmbH für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten nur dann, wenn dies von Additive Elements GmbH ausdrücklich und schriftlich zugesichert worden ist. Darüber hinaus wird von Additive Elements GmbH keinerlei Haftung für einen Verlust oder eine Fehlerhaftigkeit von Daten übernommen, wenn der Verlust bzw. die Fehlerhaftigkeit auf dem Austausch der Daten beruht. Die Beweislast dafür, dass der Verlust bzw. die Fehlerhaftigkeit der Daten nicht auf dem Datenaustausch beruht, obliegt dem Auftraggeber.
7.4 Soweit Additive Elements GmbH Daten/Programme in die elektronische Datenverarbeitung des Auftraggebers eingibt bzw. einsetzt oder in sonstiger Weise dem Auftraggeber Software zur Verfügung stellt, gewährleistet Additive Elements GmbH, dass die Daten/Programme/Software nicht mit Computerviren befallen sind, die mit den jeweils aktuellen handelsüblichen „Viren-Suchprogrammen“ gefunden werden können. Eine darüber hinaus gehende Haftung wegen einer etwaigen Übertragung von Computerviren ist ausgeschlossen.
7.5 Erweist sich der von Additive Elements GmbH gelieferte Vertragsgegenstand als mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so ist Additive Elements GmbH verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist Ersatz zu beschaffen oder nachzubessern. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung bzw. der Nachbesserung kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Rücktritt vom Vertrag erklären oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.
7.6 Fehlt dem von Additive Elements GmbH gelieferten Vertragsgegenstand eine zugesicherte Eigenschaft, so kann der Auftraggeber statt dem Rücktritt vom Vertrag oder der Herabsetzung der Vergütung auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Ersatz von Mangelfolgeschäden, wie insbesondere Produktionsausfall oder Maschinenschäden ist jedoch ausgeschlossen, es sei denn, die Zusicherung sollte gerade vor dem eingetretenen Mangelfolgeschaden schützen oder Additive Elements GmbH trifft ein Verschulden in Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7.7 Im kaufmännischen Verkehr ist der Auftraggeber verpflichtet, den Vertragsgegenstand nach Eingang unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel bis spätestens binnen 10 Tagen nach Eingang des Vertragsgegenstandes, nicht erkennbare Mängel bis spätestens 10 Werktagen nach ihrer Feststellung schriftlich bei Additive Elements GmbH anzuzeigen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
- Allgemeine Haftungsbeschränkung
Soweit sich aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder zwischen Additive Elements GmbH und dem Auftraggeber individuell getroffenen Vereinbarungen nichts Abweichendes ergibt, ist eine Haftung von Additive Elements GmbH auf Schadenersatz in Form von Geld gegenüber seinem Auftraggeber auf einen Höchstbetrag von 5.000,00€ beschränkt, es sei denn, Additive Elements GmbH fällt ein Verschulden in Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zur Last.
- Eigentumsvorbehalt
9.1 Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von Additive Elements GmbH bis zur Bezahlung sämtlicher im Zeitpunkt der Abnahme des Liefergegenstandes bestehender Forderungen von Additive Elements GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber.
9.2 Zu einer Weiterveräußerung des vorbehaltenen Liefergegenstandes sowie zu sonstigen Verfügungen über diesen ist der Auftraggeber nur mit vorheriger Zustimmung von Additive Elements GmbH berechtigt.
9.3 Erlischt das Vorbehaltseigentum von Additive Elements GmbH infolge Weiterveräußerung oder Verarbeitung, so tritt der Auftraggeber bereits jetzt alle ihm daraus entstehenden Rechte, Ansprüche und Forderungen an Additive Elements GmbH ab.
9.4 Zugriffe Dritter auf den vorbehaltenen Liefergegenstand hat der Auftraggeber Additive Elements GmbH unverzüglich mitzuteilen. Etwaige Interventionskosten trägt der Auftraggeber.
9.5 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist Additive Elements GmbH nach vorheriger Mahnung zur Rücknahme des vorbehaltenen Liefergegenstandes berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
- Verschwiegenheit
Sowohl Additive Elements GmbH als auch der Auftraggeber sind verpflichtet, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des jeweils anderen, die ihnen im Rahmen der Auftragsdurchführung bekannt werden, strengstens Stillschweigen zu wahren.
- Schlußbestimmungen
11.1 Rechtsbeziehungen zwischen Additive Elements GmbH und in- wie ausländischen Vertragspartnern unterliegen ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.2 Im Handelsverkehr wird als Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen München vereinbart.
11.3 Weiterhin wird im Handelsverkehr als Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten München vereinbart.